Verschärfung der Düngeverordnung

Der Bundesrat hat am 27.03.2020 weitreichenden Verschärfungen der Düngeverordnung  zugestimmt. Mit der Verkündigung der neuen Düngeverordnung am 28.04.2020 haben diese Regelungen ab sofort Wirksamkeit.

Folgende Verschärfungen gelten somit  ab sofort auf allen Flächen:

1. Dokumentationsverpflichtung für Düngung:

  • schlagbezogene Aufzeichnung innerhalb von 2 Tagen nach jeder Düngung
  • Aufzeichnung der Weidehaltung: Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere
  • Von diesen Aufzeichnungen befreit sind Betriebe, die weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen und einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen sowie keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie Gärrückstände aufbringen.

Dokumentationsvorlagen zur Düngeverordnung erhalten Sie bei uns im Maschinenring oder hier im Downloadbereich.

 

2. Verschärfung der Gewässerabstände:

  • bis 5 % Hangneigung auf den ersten 20 m: 4 m Düngeverbot, reduziert auf 1 m wenn Streubreite gleich Arbeitsbreite
  • 5 – 10 % Hangneigung auf den ersten 20 m: 3 m Düngeverbot, bis 20 m neben Gewässer zusätzliche Auflagen*
  • 10 - 15 % Hangneigung auf den ersten 20 m:  5 m Düngeverbot, bis 20 m neben Gewässer zusätzliche Auflagen*, maximale Düngungshöhe 80 kg/ha Gesamt-N pro Ausbringung auf dem gesamten Schlag
  • > 15 % Hangneigung auf den ersten 30 m: a) 10 m Düngeverbot, auf der restlichen Fläche des Schlages auf unbestelltem Ackerland sofortige Einarbeitung des Düngers, bis 30 m neben Gewässer zusätzliche Auflagen*

* zusätzliche Auflagen:
-auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung sofortige  Einarbeitung aller Düngemittel -

-auf bestellten Ackerflächen mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger   Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren

3. Beschränkung flüssige Wirtschaftsdünger ab 01.09.

Maximale Düngungshöhe auf Grünland und mehrjährigem Ackerfutter ab 01.09. bis Beginn Sperrfrist maximal 80 kg/ha Gesamt-N

4. Änderung der Sperrfristen

-Sperrfrist Stallmist/Kompost  verlängert um zwei Wochen von 01.12. – 15.01.

-Neue Sperrfrist für phosphathaltige Düngemittel: 01.12. – 15.01.

-Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau: maximal mögliche N-Düngung mit flüssigen organischen Düngemitteln ab 01.09. auf 80 kg/ha Gesamt-N begrenzt.

6. Aufnahmefähigkeit des Bodens

Keine Ausbringung von Düngemitteln auf gefrorenen Boden, unabhängig davon, ob der Boden untertags auftaut oder nicht. Selbstverständlich auch weiterhin keine Ausbringung von Düngern auf überschwemmten, wassergesättigten oder schneebedeckten Böden.

 

7. Vorlagen zur Dokumentation

Im Downloadbereich auf unserer Internetseite finden Sie Formulare zum ausdrucken.

 

Zurück